RestnutzungsdauerFür Vermieter und Kapitalanleger
Die pauschale Abschreibung über 50 Jahre entspricht bei älteren Objekten selten der Wirklichkeit. Ein Gutachten nach § 7 Abs. 4 EStG weist die tatsächliche Restnutzungsdauer nach und erhöht die jährlich absetzbare AfA — oft um mehrere tausend Euro pro Jahr. Der Bundesfinanzhof hat das ausdrücklich bestätigt: Der Nachweis ist mit jeder sachverständigen Methode zulässig (Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19). Mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 14/23) hat er die Ermittlung nach § 4 Abs. 3 ImmoWertV als Grundlage anerkannt — vorausgesetzt, sie ist objektbezogen hergeleitet und nicht bloß aus dem Modell übernommen.